Sachverhalt: Eine kalte Dusche rechtfertigt eine Mietminderung, denn der Vermieter muss auch in der Nacht für warmes Wasser sorgen. Ein Vermieter versorgte seine Mieter nur von 7 Uhr morgens bis 22 Uhr abends mit Warmwasser. Allerdings war auch im Mietvertrag nicht mehr versprochen worden, als dass die Temperatur an den Zapfstellen zwischen 7 bis 22 Uhr nicht unter 40 °C absinken solle. Eine Mieterin wollte dies nicht mehr hinnehmen, weil ihre Söhne morgens um 5 Uhr aufstehen und kündigte ihrem Vermieter aus diesem Grund eine Mietminderung um 10 % an. 10 Monate lang ging das so hin, bis der Vermieter sich zu einer Klage gegen die betroffene Mieterin entschied. Das Amtsgericht Köln hielt die Mietminderung für angemessen. Eine Warmwasserversorgung nur zwischen 7 und 22 Uhr sei zuwenig. Die Wohnungen müssen über das ganze Jahr rund um die Uhr mit Warmwasser versorgt werden und die Temperatur dürfe dabei 40 bis 50 °C nicht unterschreiten. Quelle: Amtsgericht Köln, Az.: 206 C 251/94 Kommentar: |
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