Sachverhalt:

Eine kalte Dusche rechtfertigt eine Mietminderung, denn der Vermieter muss auch in der Nacht für warmes Wasser sorgen. Ein Vermieter versorgte seine Mieter nur von 7 Uhr morgens bis 22 Uhr abends mit Warmwasser. Allerdings war auch im Mietvertrag nicht mehr versprochen worden, als dass die Temperatur an den Zapfstellen zwischen 7 bis 22 Uhr nicht unter 40 °C absinken solle. Eine Mieterin wollte dies nicht mehr hinnehmen, weil ihre Söhne morgens um 5 Uhr aufstehen und kündigte ihrem Vermieter aus diesem Grund eine Mietminderung um 10 % an. 10 Monate lang ging das so hin, bis der Vermieter sich zu einer Klage gegen die betroffene Mieterin entschied.

Das Amtsgericht Köln hielt die Mietminderung für angemessen. Eine Warmwasserversorgung nur zwischen 7 und 22 Uhr sei zuwenig. Die Wohnungen müssen über das ganze Jahr rund um die Uhr mit Warmwasser versorgt werden und die Temperatur dürfe dabei 40 bis 50 °C nicht unterschreiten.

Quelle: Amtsgericht Köln, Az.: 206 C 251/94

Kommentar:
In früheren Jahren war die Abschaltung der Warrnwasserversorgung sicher noch eine Möglichkeit der Energieeinsparung. Die Lebensgewohnheiten der Menschen haben sich aber inzwischen stark verändert. Freizeitgestaltung und Arbeitszeiten gehen bei vielen heute auch noch bis spät in die Nacht oder schon früh am Morgen los. Da muss dann auch warmes Wasser da sein. Das gleiche gilt übrigens auch für die Beheizung der Wohnung. wo eine Nachtabsenkung nicht zu ungemütlich frostigen Temperaturen in der Wohnung führen darf.


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